Mit dem Altersvorsorgedepot gibt es ab 2027 neue Möglichkeiten der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge. Davon können erstmals auch viele Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer profitieren. Doch das neue Depot ist nicht automatisch für jeden die beste Lösung. Entscheidend ist, welche Vorsorge bereits besteht, wie die unternehmerische Situation aussieht und welche anderen Vorsorgewege infrage kommen.
Das Altersvorsorgedepot ist eine neue Form der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge. Die entsprechenden Produkte können ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden.
Anders als klassische geförderte Verträge setzt das Altersvorsorgedepot auf eine kapitalmarktorientierte Anlage. Eine verpflichtende Beitragsgarantie ist dafür nicht vorgesehen; wer Garantien bevorzugt, kann weiterhin ein Garantieprodukt wählen. Welche Vermögensgegenstände zulässig sind, ist gesetzlich abschließend geregelt.
Wichtig ist die Einordnung: Ein Altersvorsorgedepot ist kein normales, frei verfügbares Wertpapierdepot. Es dient der langfristigen Altersvorsorge, ist an die Förderbedingungen gebunden und wird erst in der Auszahlungsphase als Altersleistung ausgezahlt.
Die Reform erweitert den Zugang zur staatlich geförderten privaten Altersvorsorge. Auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende, die bisher nicht unmittelbar förderberechtigt waren, können damit grundsätzlich in die geförderte private Altersvorsorge einbezogen werden.
Für viele Unternehmerinnen und Unternehmer entsteht dadurch erstmals ein konkreter Anlass, die eigene Altersvorsorge insgesamt zu betrachten: Was ist bereits vorhanden, wie verlässlich ist die Versorgung und welche Wege stehen künftig offen?
Im Blick stehen dabei vor allem etablierte Selbstständige, Freiberufler, Einzelunternehmer sowie Gesellschafter-Geschäftsführer – also Menschen, die ihre Vorsorge bisher weitgehend selbst organisiert haben und dabei unternehmerische und private Themen verbinden müssen.
Die Förderung besteht aus Zulagen und der steuerlichen Behandlung der Beiträge. Nach der beschlossenen Neuregelung wird die Zulage künftig beitragsproportional berechnet: Sie hängt unmittelbar davon ab, wie viel selbst eingezahlt wird.
Für die ersten 360 Euro Eigenbeitrag im Jahr gibt es 50 Cent Grundzulage je eingezahltem Euro, für weitere bis zu 1.440 Euro jeweils 25 Cent. Die Grundzulage kann damit bis zu 540 Euro jährlich betragen. Gefördert wird ein Eigenbeitrag von bis zu 1.800 Euro pro Jahr; Voraussetzung für die Grundzulage ist ein jährlicher Mindestbeitrag von 120 Euro.
Eltern erhalten unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich eine Kinderzulage von einem Euro je eingezahltem Euro bis zu einem Eigenbeitrag von 300 Euro, also bis zu 300 Euro je Kind. Wer vor dem 25. Geburtstag einen Altersvorsorgevertrag abschließt, erhält einmalig einen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro.
Steuerlich bleibt die bisherige Systematik erhalten: Beiträge können im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden, die späteren Leistungen werden nachgelagert besteuert. Wie sich das individuell auswirkt, hängt von der persönlichen steuerlichen Situation ab und ersetzt keine steuerliche Beratung.
Beide Wege sind für Selbstständige und Unternehmer relevant, folgen aber einer unterschiedlichen Logik. Eine allgemeingültige Rangfolge gibt es nicht.
Welche Lösung besser passt, hängt von der individuellen Situation ab. Auch eine Kombination verschiedener Vorsorgewege kann relevant sein.
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern können neben der privaten Altersvorsorge auch Vorsorgelösungen über das Unternehmen relevant sein. Private und betriebliche Ebene lassen sich hier selten getrennt betrachten.
Die konkrete Gestaltung hängt unter anderem von der Beteiligungshöhe, dem sozialversicherungsrechtlichen Status und der bereits bestehenden Versorgung ab. Eine pauschale steuerliche Empfehlung ist deshalb nicht möglich.
Bestehende Verträge verschwinden nicht automatisch. Für sie gilt Bestandsschutz, und es erfolgt kein automatischer Wechsel in ein Altersvorsorgedepot.
Ob und in welcher Form ein Wechsel oder eine Übertragung möglich ist, richtet sich nach der jeweils geltenden Rechtslage und den konkreten Vertragsbedingungen. Eine pauschale Empfehlung, einen bestehenden Vertrag zu kündigen oder zu übertragen, wäre unseriös.
Sinnvoll ist zunächst eine Bestandsaufnahme: Welche Verträge bestehen, welche Förderung wurde bisher genutzt und welche Rolle sollen sie künftig spielen?
Das neue System ermöglicht ausdrücklich auch einfache, digitale Abschlusswege. Wer bereits eine klare Vorstellung von seiner Vorsorgestruktur hat, kann diesen Weg nutzen.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist häufig eine andere Frage wichtiger: Ist das Altersvorsorgedepot im Verhältnis zu allen anderen Vorsorgewegen überhaupt die passende Lösung – und wie fügt es sich in die bestehende private und unternehmerische Situation ein?
Genau hier setzt eine fachliche Einordnung an: nicht nur ein Produkt auswählen, sondern die gesamte Vorsorgesituation betrachten.
Das Altersvorsorgedepot ist eine neue Form der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge mit kapitalmarktorientierter Anlage. Eine verpflichtende Beitragsgarantie ist nicht vorgesehen. Es handelt sich um einen zweckgebundenen Altersvorsorgevertrag und nicht um ein frei verfügbares Wertpapierdepot.
Die neuen Produkte können ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden. Wann einzelne Anbieter tatsächlich starten, kann unterschiedlich sein.
Die Reform erweitert den Zugang zur geförderten privaten Altersvorsorge, sodass auch Selbstständige und Freiberufler grundsätzlich einbezogen werden können. Ob eine Förderberechtigung im Einzelfall besteht, hängt von der persönlichen Situation ab.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind die bereits bestehende Vorsorge, die steuerliche Situation, die Einkommensentwicklung und die persönlichen Ziele. Sinnvoll ist eine Einordnung im Vergleich zu anderen Vorsorgewegen.
Die Grundzulage beträgt 50 Cent je eingezahltem Euro bis zu einem Eigenbeitrag von 360 Euro und 25 Cent je Euro für weitere bis zu 1.440 Euro – insgesamt also bis zu 540 Euro jährlich. Hinzu kommen unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 300 Euro Kinderzulage je Kind sowie ein einmaliger Berufseinsteigerbonus von 200 Euro bei Abschluss vor dem 25. Geburtstag.
Für das Altersvorsorgedepot ist gesetzlich abschließend geregelt, welche Vermögensgegenstände zulässig sind; eine kapitalmarktorientierte Anlage ist ausdrücklich vorgesehen. Welche konkreten Anlagen ein Anbieter zulässt, ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.
Bestehende Verträge bleiben bestehen und genießen Bestandsschutz. Ein automatischer Wechsel in ein Altersvorsorgedepot findet nicht statt. Ob ein Wechsel oder eine Übertragung sinnvoll und möglich ist, muss individuell geprüft werden.
Beide Wege folgen einer unterschiedlichen Förder- und Auszahlungslogik. Welche Lösung besser passt, hängt von Einkommen, Steuersituation, vorhandener Vorsorge und persönlichen Zielen ab. Auch eine Kombination kann sinnvoll sein.
Es gibt keine allgemeingültige Antwort. Relevant sind unter anderem die bestehende Absicherung, der sozialversicherungsrechtliche Status, die Unternehmensform und die geplante Auszahlungsphase. Sinnvoll ist eine strukturierte Betrachtung der gesamten Vorsorgesituation.
Grundsätzlich kommt private geförderte Altersvorsorge auch für Gesellschafter-Geschäftsführer in Betracht. Daneben können Vorsorgelösungen über das Unternehmen relevant sein. Die konkrete Gestaltung hängt unter anderem von Beteiligung, sozialversicherungsrechtlichem Status und bestehender Versorgung ab.