Mit einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) bieten Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzliche Gesundheitsleistungen – etwa für Zahnbehandlungen, Sehhilfen oder Vorsorge. Entscheidend sind dabei das passende Modell, die steuerliche Gestaltung und die Aufnahmebedingungen des Gruppenvertrags.
Eine betriebliche Krankenversicherung ist eine vom Arbeitgeber organisierte private Krankenzusatzversicherung für Beschäftigte. Sie ergänzt die bestehende Krankenversicherung – in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung – und ersetzt sie nicht.
Der Arbeitgeber schließt dafür einen Gruppenvertrag mit einem privaten Krankenversicherer ab. Welche Leistungen versichert sind, hängt vom gewählten Tarif ab.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz bleiben Sachbezüge bis zu 50 € monatlich steuerfrei (Stand 2026). Eine arbeitgeberfinanzierte bKV kann nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums als Sachbezug behandelt werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, die Beschäftigten ausschließlich Versicherungsschutz erhalten und kein Wahlrecht auf eine Geldzahlung besteht. Außerdem muss die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird die Grenze von 50 € im Monat auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig – nicht nur der übersteigende Teil.
Die 50 € gelten für alle Sachbezüge zusammen. Erhalten Beschäftigte bereits andere Sachbezüge, etwa Gutscheine oder Tankkarten, werden diese angerechnet. Sozialversicherungsrechtlich folgt die Behandlung nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der Regel der steuerlichen Einordnung.
Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, sollte im Einzelfall geprüft werden – bei Bedarf gemeinsam mit der Steuerberatung.
In der Praxis werden zwei Grundmodelle unterschieden. Die Gegenüberstellung zeigt die wichtigsten Unterschiede:
Die Aufnahmebedingungen unterscheiden sich je nach Versicherer und Gruppenvertrag deutlich. Pauschale Zusagen sind daher nicht möglich – die folgenden Punkte sollten vor Abschluss geklärt werden:
Eine betriebliche Krankenversicherung lässt sich nicht allein anhand eines Beitrags oder eines Online-Vergleichsrechners beurteilen. Neben dem Leistungsumfang sind die Zusammensetzung der Belegschaft, Aufnahmebedingungen, steuerliche Gestaltung, Familienversicherung, Beitragsentwicklung und langfristige Fortführung entscheidend.
Ein Vergleichsrechner kann allenfalls eine erste Orientierung liefern. Er ersetzt weder die Analyse des Unternehmens noch die Prüfung unterschiedlicher Gruppenverträge und Tarifbedingungen.
Deshalb setzt DF auf speziell qualifizierte bKV-Experten, die Anforderungen analysieren, geeignete Versicherer und Vertragsmodelle prüfen und Einführung sowie Betreuung begleiten.
Fachlich geprüft von Frank Bergemann. 35 Jahre Erfahrung in der Versicherungswirtschaft, davon 17 Jahre in leitender Funktion. Buchautor. Zuletzt fachlich geprüft: September 2026.
Die Kosten hängen vom Versicherer, vom Modell, vom Leistungsumfang und von der Belegschaft ab. Häufig wird die bKV so gestaltet, dass der Beitrag je Mitarbeitendem innerhalb der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze bleibt. Eine verlässliche Aussage ist nur mit einem konkreten Angebot möglich.
Eine arbeitgeberfinanzierte bKV kann als Sachbezug bis zur monatlichen Freigrenze von 50 € steuer- und in der Regel sozialversicherungsfrei sein, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, kein Anspruch auf Geld besteht und die Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird. Andere Sachbezüge werden angerechnet. Eine Einzelfallprüfung ist erforderlich.
Beim Budgetmodell steht Beschäftigten ein jährliches Gesundheitsbudget für verschiedene Leistungsbereiche zur Verfügung. Beim Bausteinmodell legt der Arbeitgeber feste Leistungsbausteine fest. Je nach Versicherer sind auch Kombinationen möglich.
Das regelt jeder Versicherer im Gruppenvertrag selbst. Manche Tarife sehen Altersgrenzen vor, andere nicht. Die Bedingungen sollten vor Abschluss geprüft werden.
In vielen Gruppenverträgen entfällt die Gesundheitsprüfung für Beschäftigte oder sie ist vereinfacht. Das ist jedoch tarif- und vertragsabhängig, etwa von der Gruppengröße, und keine allgemeine Zusage.
Viele Tarife bieten die Möglichkeit, Partner und Kinder mitzuversichern, meist auf eigene Kosten der Beschäftigten und teils mit Gesundheitsprüfung. Die Bedingungen unterscheiden sich je nach Versicherer.
Grundsätzlich ja, allerdings sind manche Leistungen bereits in der privaten Vollversicherung enthalten. Wie privat Versicherte im Gruppenvertrag berücksichtigt werden, hängt vom Versicherer und Tarif ab.
Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet in der Regel auch der Schutz über den Gruppenvertrag. Viele Tarife bieten eine private Fortführung an, dann zahlen die Versicherten die Beiträge selbst. Bedingungen und Beitragshöhe sind tarifabhängig.