Wer eine Drohne geschäftlich einsetzt, benötigt einen geeigneten Versicherungsschutz. Das gilt auch bei gelegentlichen Einsätzen, beispielsweise für Dachinspektionen, Photovoltaikanlagen, Vermessungen oder betriebliche Foto- und Videoaufnahmen.
In Deutschland besteht grundsätzlich eine gesetzliche Pflicht zur Luftfahrt-Haftpflichtversicherung. Ob die vorhandene Betriebshaftpflichtversicherung dafür ausreicht, hängt vom konkreten Vertrag und den gesetzlichen Anforderungen ab.
Auf dieser Seite erklärt Dr. Alexander Matijevic, Geschäftsführer der Kopter-Profi GmbH und Spezialist für Drohnenversicherungen, worauf Unternehmen achten sollten.
Die folgenden Antworten stammen von Dr. Alexander Matijevic, Geschäftsführer der Kopter-Profi GmbH. Die Fragen stellte Frank Bergemann, Geschäftsführer von deine Firmenversicherung.
Zunächst einmal sollte er wissen, dass eine Drohne rechtlich ein Luftfahrzeug ist. Diese Einordnung und ihre Konsequenzen sind vielen Kunden nicht bewusst. Denn damit gelten besondere Vorschriften, und zwar ganz gleich, ob der Unternehmer nur gelegentlich sein Firmengelände fotografiert oder regelmäßig gewerbliche Dienstleistungen mit der Drohne anbietet.
Vor dem ersten Flug müssen vor allem vier Dinge geklärt sein: Erstens benötigt der Unternehmer eine gesetzlich vorgeschriebene Luftfahrt-Haftpflichtversicherung. Zweitens muss sich das Unternehmen als Drohnenbetreiber beim Luftfahrt-Bundesamt online registrieren (dafür braucht es die Versicherungsnummer). Drittens muss der Pilot über die erforderliche Qualifikation bzw. den entsprechenden Drohnenführerschein verfügen, z. B. den EU-Kompetenznachweis A1/A3 oder das Fernpilotenzeugnis A2. Und viertens muss geprüft werden, ob am geplanten Einsatzort überhaupt geflogen werden darf und welche besonderen Vorgaben dort gelten.
Gerade der letzte Punkt wird häufig unterschätzt. Nicht überall, wo eine Drohne technisch starten kann, darf sie auch ohne Weiteres fliegen.
– Dr. Alexander Matijevic, Kopter-Profi GmbH
Viele Betriebshaftpflichtversicherungen schließen Luftfahrzeuge grundsätzlich aus. In letzter Zeit beziehen aber auch immer mehr Tarife Drohnen in begrenztem Umfang in den Versicherungsschutz ein. Doch hier raten wir zur Vorsicht: Entscheidend ist, dass der Versicherungsvertrag ausdrücklich die gesetzlich vorgeschriebene Luftfahrt-Haftpflicht abdeckt, einschließlich der verschuldensunabhängigen Halterhaftung.
Eine klassische Betriebshaftpflichtversicherung deckt vor allem Schäden ab, für die ein Unternehmen aufgrund seiner betrieblichen Tätigkeit haftet. Wenn beispielsweise ein Mitarbeiter bei einem Kunden durch eine ungeschickte Bewegung ein teures Bild von der Wand reißt, ist das ein typischer Haftpflichtschaden. Bei Drohnen geht die Haftung jedoch weiter: Aufgrund der sogenannten Gefährdungshaftung kann der Halter bereits für Schäden verantwortlich sein, die allein durch den Betrieb der Drohne entstehen, selbst wenn dem Piloten kein Fehler oder Verschulden nachgewiesen werden kann.
Ein zweiter wichtiger Punkt ist die Versicherungsbestätigung, die nach Luftrecht bestimmte Angaben enthalten muss. Nach unserer Marktbeobachtung gibt es bislang nur wenige Betriebshaftpflichtversicherungen, die eine entsprechende Bestätigung ausstellen können. Dazu gehört beispielsweise die Angabe der gesetzlichen Mindestdeckung in Sonderziehungsrechten (SZR), einer internationalen Rechnungseinheit. Wer den vorgeschriebenen Versicherungsnachweis nicht mitführen und bei einer Kontrolle vorlegen kann, riskiert ein Bußgeld.
Wenn die bestehende Betriebshaftpflicht keinen ausreichenden Versicherungsschutz bietet oder die erforderliche Versicherungsbestätigung nicht ausgestellt werden kann, ist eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung die richtige Lösung. Entscheidend ist also nicht, ob die Drohne über einen eigenen Vertrag versichert ist, sondern ob Versicherungsschutz und Versicherungsnachweis tatsächlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Ja, die Versicherungspflicht gilt in Deutschland grundsätzlich auch für Drohnen unter 250 Gramm. Und zwar egal, ob sie privat oder gewerblich eingesetzt werden! Zu diesem Punkt kursiert leider viel gefährliches Halbwissen im Internet. Um es also klar zu sagen: Auch eine Drohne mit einem Gewicht von z. B. gerade einmal 50 Gramm ist grundsätzlich ein Luftfahrzeug, und für Luftfahrzeuge gilt in Deutschland eine Versicherungspflicht, ganz gleich, wie viel sie wiegen. Die einzige Ausnahme gilt für Spielzeugdrohnen, die die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen der EU-Spielzeugverordnung erfüllen.
Trotzdem ist die Grenze von 250 Gramm nicht irrelevant. Für kleine Drohnen unterhalb dieser Gewichtsgrenze gibt es tatsächlich einige Erleichterungen, z. B. bei den Anforderungen an den Drohnenführerschein oder beim Fliegen in der Nähe unbeteiligter Personen. Aber wie gesagt: Für die grundsätzliche Pflicht zum Abschluss einer Drohnen-Haftpflichtversicherung macht die 250-Gramm-Grenze keinen Unterschied.
Zunächst einmal gilt die Versicherungspflicht für jeden Einsatz, ganz gleich welcher Art. Nur weil ein Risiko als gering eingeschätzt wird, darf deshalb nicht auf den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz verzichtet werden. Und selbst wenn nichts passiert, kann es teuer werden: Wer z. B. bei einer Polizeikontrolle die vorgeschriebene Versicherungsbestätigung nicht vorlegen kann, riskiert auch ohne Schadenereignis ein empfindliches Bußgeld.
Darüber hinaus muss der Versicherungsschutz natürlich zum jeweiligen Einsatz passen. Viele gewerbliche Anwendungen, wie die genannten Fälle, sind über unsere empfohlenen Tarife inzwischen umfassend abgedeckt.
Anders sieht es bei Spezialanwendungen aus, z. B. beim Transport von Gegenständen, beim Ausbringen von Stoffen oder bei Flügen außerhalb der Sichtweite des Piloten. Hier stoßen Standardverträge häufig an ihre Grenzen, teilweise müssen die Risiken individuell bewertet und versichert werden. Aber auch für solche Einsätze arbeiten wir inzwischen mit spezialisierten Versicherungspartnern zusammen, um passende Lösungen anbieten zu können.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Abgrenzung zur Vermögensschadenhaftpflicht. Wenn z. B. bei einer Vermessung mit Drohne fehlerhafte Daten entstehen und dem Auftraggeber dadurch ein finanzieller Schaden entsteht, ist dieser meist nicht über die normale Drohnen-Haftpflichtversicherung abgedeckt. Hier ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erforderlich, die den Einsatz von Drohnen einschließt.
Über einen Fehler hatten wir bereits gesprochen: dass den Unternehmen nicht bewusst ist, mit einer Drohne den Bereich des Luftrechts zu betreten, der vielen unbekannt ist. Ein weiterer häufiger Fehler ist die Annahme, dass der Kauf einer Drohne und der Abschluss einer Versicherung bereits ausreichen, um überall fliegen zu dürfen.
Tatsächlich sind viele Drohnenpiloten mit den geografischen Gebieten, den sogenannten Geo-Zonen, und den damit verbundenen Einschränkungen in Deutschland nicht ausreichend vertraut. Auch die erforderlichen Abstände zu unbeteiligten Personen und sensiblen Gebieten wie z. B. Wohn- oder Gewerbegebieten werden immer wieder unterschätzt.
Ein weiterer Fehler ist, dass Unternehmen nicht genau wissen, wer eigentlich versichert ist. Darf beispielsweise jeder Mitarbeiter die Drohne steuern? Sind auch gelegentliche Einsätze durch externe Piloten abgedeckt? Und was passiert, wenn die Drohne für einen anderen Zweck eingesetzt wird als ursprünglich vorgesehen?
Je nach Tarif kann das im Schadenfall erhebliche Konsequenzen haben. Neben möglichen Bußgeldern können auch versicherungsrechtliche Probleme entstehen. Abhängig von Vertragsbedingungen und Art des Verstoßes kommen Leistungskürzungen oder Regressforderungen der Versicherung in Betracht.
Deshalb lautet unsere Empfehlung: Nicht nur die Drohne muss zum Einsatz passen, sondern auch die Qualifikation des Piloten und der Versicherungsschutz müssen matchen.
Als wir als Versicherungsmakler anfingen, uns mit Drohnen zu beschäftigen, wurde schnell deutlich, dass hier zwei sehr unterschiedliche Welten aufeinandertreffen: die Luftfahrt mit ihren besonderen gesetzlichen Anforderungen und die klassische Versicherungswirtschaft. Dazu kam die Entwicklung, dass Drohnen immer leistungsfähiger, erschwinglicher und damit auch für Unternehmen interessanter wurden. Gleichzeitig ist vielen Anwendern nicht bewusst, dass sie mit einer Drohne ein Luftfahrzeug betreiben und damit auch besondere rechtliche Verantwortung übernehmen.
Aus dieser Erkenntnis, aber auch mit viel Begeisterung für das Thema, haben wir uns 2012 auf Drohnenversicherungen und die Ausbildung von Drohnenpiloten spezialisiert. Später haben wir unser Angebot kontinuierlich erweitert, beispielsweise um spezielle Ausbildungskonzepte für Unternehmen und weitere Dienstleistungen rund um den sicheren Drohnenbetrieb, wie unsere Kopter-Profi App. Heute sind wir die erste vom Luftfahrt-Bundesamt benannte Prüfstelle für Drohnenpiloten in Deutschland.
Was wir über all die Jahre gelernt haben: Das größte Risiko ist häufig nicht die Drohne selbst, sondern die fehlende Kenntnis der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen. Ein Versicherungsvertrag allein macht einen Drohnenflug weder sicher noch legal. Deshalb betrachten wir bei der Beratung unserer Mandanten immer das Gesamtbild aus Versicherungsschutz, Qualifikation und rechtlichen Anforderungen.
Und genau hier liegt aus meiner Sicht der große Unterschied zwischen einer allgemeinen Versicherungsberatung und einer spezialisierten Versicherungsberatung für Drohnen: Man muss nicht nur die Versicherungsbedingungen kennen, sondern auch verstehen, wie Drohnen tatsächlich eingesetzt werden und welche Vorschriften dabei gelten. Für uns gehören solche Beratungen zum Tagesgeschäft. Ein Gewerbeversicherungsmakler, der vielleicht einmal pro Woche oder einmal im Monat mit Drohnenanfragen konfrontiert ist, kann verständlicherweise nicht in jedem Detail so tief in der Materie stecken wie ein Spezialist, der sich seit über einem Jahrzehnt täglich damit beschäftigt.
Dr. Alexander Matijevic
Geschäftsführer der Kopter-Profi GmbH und Spezialist für Drohnenversicherungen sowie die Ausbildung von Drohnenpiloten.
Seit 2012 beschäftigt sich Kopter-Profi mit der Absicherung und dem sicheren Betrieb von Drohnen. Das Unternehmen verbindet versicherungsfachliche Beratung mit praktischen Kenntnissen des Luftrechts und der Anforderungen an gewerbliche Drohnenbetreiber.
Dr. Alexander Matijevic bei DF kennenlernen · Mehr über Kopter-Profi und Drohnenausbildung
Ja. Eine Drohne ist rechtlich ein Luftfahrzeug. In Deutschland ist deshalb grundsätzlich eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung vorgeschrieben – auch bei nur gelegentlichen betrieblichen Einsätzen. Wer sich als Drohnenbetreiber beim Luftfahrt-Bundesamt registrieren muss – bei Drohnen ab 250 Gramm sowie bei leichteren Drohnen mit Kamera oder anderem Sensor für personenbezogene Daten, sofern sie kein Spielzeug im Sinne der EU-Spielzeugrichtlinie sind –, benötigt dafür zudem die Versicherungsnummer.
Ja, laut Dr. Alexander Matijevic gilt die Versicherungspflicht grundsätzlich auch für Drohnen unter 250 Gramm. Ausgenommen sind nur Spielzeugdrohnen, die die Voraussetzungen der EU-Spielzeugverordnung erfüllen. Die 250-Gramm-Grenze bringt Erleichterungen etwa beim Drohnenführerschein, nicht aber bei der Versicherungspflicht.
Nur wenn der Vertrag ausdrücklich die gesetzlich vorgeschriebene Luftfahrt-Haftpflicht einschließlich der Halterhaftung abdeckt und eine Versicherungsbestätigung mit den luftrechtlich geforderten Angaben ausgestellt werden kann. Viele Betriebshaftpflichtversicherungen schließen Luftfahrzeuge aus; dann ist eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung nötig.
Die Drohnen-Haftpflicht ist gesetzlich vorgeschrieben und deckt Schäden, die Dritten durch den Betrieb der Drohne entstehen. Die Drohnen-Kaskoversicherung ist optional und schützt die eigene Drohne, etwa bei Absturz oder Bedienungsfehlern; der Umfang hängt vom Tarif ab.
Mindestens die vorgeschriebene Luftfahrt-Haftpflichtversicherung. Laut Dr. Alexander Matijevic sind Einsätze wie Dachinspektionen über geeignete Tarife inzwischen meist gut abgedeckt. Können fehlerhafte Inspektionsdaten beim Auftraggeber einen finanziellen Schaden verursachen, ist zusätzlich eine Vermögensschadenhaftpflicht sinnvoll, die den Drohneneinsatz einschließt.